Schwerhörigen Ortsverein Schwerin e.V.
Inhalt Seite: Satzung
Satzung
Satzung des Schwerhörigen Ortsverein Schwerin e.V. vom 24.10.2009
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Schwerhörigen Ortsverein Schwerin e.V.
- Er hat seinen Sitz in Schwerin
- Die Eintragung erfolgte beim Kreisgericht in das Vereinsregister Nr. 349
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Ziele
- Wiedereingliederung Hörgeschädigter in das Arbeitsleben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er dient selbstlos und arbeitet auf der Grundlage der Betreuung und Fürsorge hörbehinderter Bürger, insbesondere der Schwerhörigen und Ertaubten.
Der Verein unterstützt und fördert:
- Das Abhalten von Kursen zum Erlernen des Absehens vom Mund zur Erleichterung der Kommunikation.
- Veranstaltungen von Vorträgen, Vorführungen von Filmen und Lichtbildern mit besonderer Kommunikationstechnik, sowie die Pflege der Gemeinschaft Hörbehinderter.
- Beratung schwerhöriger und spätertaubter Menschen in allen sozialen Lagen.
- Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder in Behördenangelegenheiten, z.B. Sozialamt etc..
- Aufklärung der Öffentlichkeit über die besonderen Kommunikationsprobleme und Nöte der Schwerhörigen und Spätertaubten.
- Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit anderen Verbänden und Organisationen der Hörbehinderten, sowie mit Fachärzten und Hörgeräteakustikern u.a..
- Einflussnahme auf Behörden und Institutionen zur Verbesserung der Lage der Schwerhörigen und Spätertaubten.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt, und dessen gemeinnützige Bestrebungen fördern will.
- Über den Antrag und die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Annahmeauftrages kann innerhalb von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt aus dem Verein kann durch eine schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 4 Wochen zum 30.06. oder 31.12.des laufenden Jahres erfolgen.
- Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinsbestrebungen in gröber Weise zuwiderhandelt und dadurch das Vereinsansehen schädigt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung oder Stellungsnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
- Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine Zweidrittelmehrheit der in der
- Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Als Organe des Schwerhörigen Ortsvereines Schwerin e.V. gelten:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem 2. Kassenwart
- dem Schriftführer
- dem Beisitzer
- Der 1. oder 2. Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlgang gewählt.Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt bis ihre Nachfolger gewählt sind.
- Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Tätigkeit ist ehrenamtlich
- Der Vorstand leitet die Tätigkeit zwischen den Mitgliederversammlungen.
- Der Vorstand übt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- Der Vorstand schließt Arbeitsverträge ab und spricht Kündigungen aus.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist 1-mal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von min. einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe von Zweck und Grund verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter unter Wahrung einer Einladefrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlußfassendes Organ ist für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
- Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und mit der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren.
- Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Schwerhörigen Ortsverein Schwerin e.V., oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Schwerhörigen Ortsverein Schwerin e.V. an das Haus der Begegnung Schwerin e.V. zwecks Verwendung im Sinne dieser Satzung für hörbehinderte Menschen in Mecklenburg.